Satzung

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Freunde für Afrika". Nach seiner Eintragung

in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung pastoraler Arbeit sowie sozialer

Einrichtungen wie beispielsweise: Schulen, Heime für alte und junge Menschen,

Kindergärten, Krankenhäuser, Missionsstationen und auch Privatpersonen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Versendung

gespendeter Kleidung, aber auch aller anderen nützlichen gespendeten

Hilfsgüter, die im Rahmen der Völkerverständigung zielgerichtet eingesetzt werden.

 

§ 3 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977

(§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,

wenn sie volljährig und im Besitz geistiger Kräfte ist. Über die Aufnahme

entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende

Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

 

Die Beitragspflicht besteht für die Mitglieder nicht.

 

§ 6

Der Austritt

 

Der Austritt ist schriftlich und unter Einhaltung einer vierwöchigen

Kündigungsfrist zum Monatsende zulässig.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am

Vereinsvermögen.

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt,

kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das betroffene Mitglied ist vorher durch den Vorstand zu hören. Gegen den

Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach

Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den

Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Verwaltung des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind:

                        a) Der Vorstand

                                                  b) Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

                               a) Der 1. Vorsitzende

                               b) Der 2. Vorsitzende

                      c) Der Kassierer

                           d) Der Schriftführer

                             e) Die drei Beisitzer

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Ihre

Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste

Beschlüsse wieder aufzuheben.

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden

durch den Vorstand einen Monat vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung

durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.

Zu Beginn eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen,

die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:

                                   - Die Entgegennahme der Jahresberichte

- Den Kassenbericht

                                                - Die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse,

ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden

und den Protokollführer zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet

die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,

wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht,

so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen,

die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen.

 

§ 8

Wahl des Vorstandes

 

Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl

erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d. h. eine Stimme mehr als die Hälfte

der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl

findet in schriftlicher, geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig,

wenn kein Widerspruch erfolgt.

Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit durch die

Mitgliederversammlung ist statthaft. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes

durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere:

 - Grobe Pflichtverletzung oder

                                            - Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit

einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20% der

Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen. Die

Außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die

ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Geschäftsführung des Vereins

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des

Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils der Vorsitzende und

der 2. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt.

Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle

über die Versammlungen.

Der Kassierer führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

 

§ 10

Kassenprüfung

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von

drei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte

des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen.

Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung

des Vorstandes und des Kassierers.

 

§ 11

Haftungsbeschränkung

 

Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

§ 12

Satzungsänderung

 

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders

einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen

Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl

erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung

einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder

die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder

mehrere Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde

St. Jakobus Breitenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

Über nicht in der Satzung festgehaltene Punkte entscheidet die Mitgliederversammlung

mit einfacher Mehrheit.

 

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